Leistungen: DSB, ISB und Beratung buchen
Sie können Dr. Stefan Spörrer, LL.M. als externen Datenschutzbeauftragten, als externen Informationssicherheitsbeauftragten oder für eine Beratung über alle Themen dieser Seite beauftragen. Umfang und Abrechnung richten sich nach Ihrem Bedarf: einzeln nach Stunden, als monatliche Betreuung oder als Jahresmandat.
Externer Datenschutzbeauftragter
Benennung als Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO werden vollständig übernommen:
- Beratung der Geschäftsleitung und der Beschäftigten zu allen Fragen des Datenschutzes
- Überwachung der Einhaltung von DSGVO und BDSG, einschließlich Verarbeitungsverzeichnis und technisch-organisatorischer Maßnahmen
- Begleitung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen
- Unterstützung bei Datenpannen innerhalb der 72-Stunden-Frist und bei Anfragen betroffener Personen
- Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten
- Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde und regelmäßiger Bericht an die Geschäftsleitung
- Mehr zum externen Datenschutzbeauftragten
Externer Informationssicherheitsbeauftragter
Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung eines Informationssicherheitsmanagementsystems nach ISO/IEC 27001:2022 oder BSI IT-Grundschutz, ausgerichtet auf die Pflichten nach NIS2 und BSIG:
- Risikoanalysen, Erklärung zur Anwendbarkeit und Maßnahmenplanung
- Richtlinien, Verfahren und Nachweise in prüffähiger Form
- Interne Audits, Vorbereitung und Begleitung von Zertifizierungsaudits
- Vorfallmanagement und Meldewege nach § 32 BSIG
- Lieferanten- und Cloud-Sicherheit
- Schulung der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 3 BSIG und Berichte an die Leitung
- Mehr zum externen Informationssicherheitsbeauftragten
Ganzheitliche Beratung
Für Fragen, die mehrere Fachgebiete zugleich berühren, und für Vorhaben mit klarem Ziel:
- Datenschutz und Informationssicherheit aus einer Hand
- Business Continuity Management nach ISO 22301 und ISO 22313
- KI-Verordnung, KI-Governance und datenschutzgerechter KI-Einsatz
- NIS2, DORA, Cyber Resilience Act und KRITIS-Dachgesetz
- Vorbereitung auf Audits und Zertifizierungen
- Digitale Souveränität, Cloud-Strategie und Lieferantenwahl
- Mehr zur Beratung
So können Sie beauftragen
- Stundenbasis: für einzelne Fragen, Prüfungen, Stellungnahmen, Workshops oder Schulungen. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand.
- Monatsbasis: feste monatliche Pauschale mit vereinbartem Leistungsumfang, festem Ansprechpartner und planbaren Kosten. Geeignet für die laufende Betreuung als DSB oder ISB.
- Jahresbasis: Jahresmandat mit Benennung als DSB oder ISB, Jahresplanung, regelmäßigen Berichten an die Geschäftsleitung und Begleitung von Audits und Behördenkontakten.
Die Modelle lassen sich kombinieren, etwa ein Jahresmandat als Datenschutzbeauftragter mit einem Stundenkontingent für Projekte.
Ablauf
- Erstgespräch: Ziel, Ausgangslage und Rahmenbedingungen klären
- Erstaufnahme: Bestandsaufnahme von Organisation, Verarbeitungen und IT (Leistungsbaustein Erstaufnahme)
- Angebot: Leistungsumfang und passendes Abrechnungsmodell
- Start: Benennung bzw. Projektbeginn, Dokumentation auf Wunsch direkt in MGMSYS
- Leistungsbausteine im Einzelnen
Wer berät
Dr. Stefan Spörrer, LL.M. ist geprüfter Datenschutzbeauftragter (RKW, TÜV, CA), begleitet Audits nach ISO/IEC 27001, ISO 22301 und ISO 22313, ist Fachbuchautor bei Springer Gabler und Lehrbeauftragter an der Hochschule für Technik Stuttgart.
Anfrage
- Termin online vereinbaren
- Anfrage über das Kontaktformular
- Telefon 09921 80778-0 oder E-Mail an info [ät] dr-informationssicherheit.de
Häufige Fragen
- Wann muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?
- Nach § 38 Abs. 1 BDSG, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von der Zahl besteht die Pflicht unter anderem, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen oder wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten liegt (Art. 37 Abs. 1 DSGVO).
- Darf der Datenschutzbeauftragte extern sein?
- Ja. Art. 37 Abs. 6 DSGVO erlaubt ausdrücklich, die Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags zu erfüllen. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist unabhängig von der internen Hierarchie und bringt die erforderliche Fachkunde (Art. 37 Abs. 5 DSGVO) mit.
- Braucht ein Unternehmen unter NIS2 einen Informationssicherheitsbeauftragten?
- Das BSIG schreibt die Rolle nicht unter diesem Namen vor. Es verpflichtet besonders wichtige und wichtige Einrichtungen aber zu Risikomanagementmaßnahmen (§ 30 BSIG), zu Meldungen (§ 32 BSIG) und die Geschäftsleitung zur Billigung, Überwachung und Schulung (§ 38 BSIG). In der Praxis wird dafür eine verantwortliche Rolle benannt; ein externer ISB übernimmt sie mit klarer Berichtslinie zur Leitung.
- Wie wird abgerechnet?
- Nach Stunden für einzelne Fragen und Prüfungen, als monatliche Pauschale für die laufende Betreuung oder als Jahresmandat mit Benennung als DSB oder ISB. Den passenden Umfang legen wir nach dem Erstgespräch in einem Angebot fest.
- Kann dieselbe Person DSB und ISB sein?
- Das ist möglich, wenn kein Interessenkonflikt entsteht (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Bei kleineren Organisationen ist die gemeinsame Betreuung häufig sinnvoll; Rollen, Berichtswege und die Kontrollfunktion des DSB werden dann ausdrücklich getrennt dokumentiert.
Stand: 25.10.2026